Die Beteiligten streiten darum, ob der Beteiligte zu 3) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) und 2) Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren.
Der Beteiligte zu 3) ist der am 24.04.2004 im Betrieb der Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1 und zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Betriebsratswahl wurde nicht angefochten. Der Wahlvorstand hatte nach Abstimmung mit dem Personalleiter der Beteiligten zu 1) und 2) mehr als 30 Mitarbeitern den leitenden Angestellten zugeordnet und die danach erstellte Wählerliste ausgehängt. Nach der Wahl übergab er die Wahlakten dem Beteiligten zu 3) zur Aufbewahrung.
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