LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2004
12 TaBV 44/04
Normen:
WO § 20 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 37
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 25/03

Kein Einsichtsrecht in Wahlakten bei unanfechtbarer Betriebsratswahl und fehlenden Nichtigkeitsgründen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 12 TaBV 44/04

DRsp Nr. 2004/17228

Kein Einsichtsrecht in Wahlakten bei unanfechtbarer Betriebsratswahl und fehlenden Nichtigkeitsgründen

»Der Betriebsrat ist jedenfalls dann, wenn die Betriebsratswahl nicht mehr angefochten werden kann und Anspruchsteller (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) keine objektiven Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl geltend machen können, nicht verpflichtet, Anspruchstellern Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren.«

Normenkette:

WO § 20 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beteiligte zu 3) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) und 2) Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren.

Der Beteiligte zu 3) ist der am 24.04.2004 im Betrieb der Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1 und zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Betriebsratswahl wurde nicht angefochten. Der Wahlvorstand hatte nach Abstimmung mit dem Personalleiter der Beteiligten zu 1) und 2) mehr als 30 Mitarbeitern den leitenden Angestellten zugeordnet und die danach erstellte Wählerliste ausgehängt. Nach der Wahl übergab er die Wahlakten dem Beteiligten zu 3) zur Aufbewahrung.