I. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsrechtsstreit zunächst ohne eigene Einkommens- und Vermögensbeteiligung bewilligt. Nachdem der Kündigungsrechtsstreit dadurch endete, dass die Klägerin eine Abfindung von 6.000,00 EUR erhielt, wurde der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2005 auferlegt, sich mit einem einmaligen Beitrag in Höhe von 10 % der Abfindungssumme = 600,00 EUR an den Prozesskosten zu beteiligen.
Gegen diesen am 22.12.2005 zugestellten Beschluss richtete sich die am 20.01.2006 eingegangene sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2006 nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, es könne allenfalls ein Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 10 % der Differenz zwischen Abfindungsbetrag und Schonvermögen festgesetzt werden.
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