LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2006
14 Ta 97/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 455
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 1 Ca 387/05 - 15.012.2005,

Kein Einsatz der Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten bei Schuldentilgung und Altersvorsorge

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 97/06

DRsp Nr. 2006/27929

Kein Einsatz der Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten bei Schuldentilgung und Altersvorsorge

»1. Ein Einsatz eines Teils der Abfindung zur Prozesskostenhilfe kann nicht verlangt werden, soweit die Abfindung zur Schuldentilgung eingesetzt wird.2. Vom Abfindungsvermögen ist ferner abzuziehen, was als Altersvorsorge gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI angelegt wird.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsrechtsstreit zunächst ohne eigene Einkommens- und Vermögensbeteiligung bewilligt. Nachdem der Kündigungsrechtsstreit dadurch endete, dass die Klägerin eine Abfindung von 6.000,00 EUR erhielt, wurde der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2005 auferlegt, sich mit einem einmaligen Beitrag in Höhe von 10 % der Abfindungssumme = 600,00 EUR an den Prozesskosten zu beteiligen.

Gegen diesen am 22.12.2005 zugestellten Beschluss richtete sich die am 20.01.2006 eingegangene sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2006 nicht abgeholfen.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, es könne allenfalls ein Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 10 % der Differenz zwischen Abfindungsbetrag und Schonvermögen festgesetzt werden.