Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2019 –
Die Anträge werden zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Frachtabfertigungsunternehmen auf dem Flughafen A. Die Belegschaft ihres Betriebes wird vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Die drei Beschwerdeführer richteten unter dem 24. Mai 2019 folgende Beschwerde an den Betriebsrat:
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