LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2020
19 Sa 1349/19
Normen:
BAT-O; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 791/18

Kein Eingruppierungsanspruch für Sachbearbeiter des Bereichs Vollstreckungen des LandesAndere Bedeutung von selbstständiger Leistung im Tarifsinn als selbstständiges Arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 19 Sa 1349/19

DRsp Nr. 2021/13049

Kein Eingruppierungsanspruch für Sachbearbeiter des Bereichs Vollstreckungen des Landes Andere Bedeutung von selbstständiger Leistung im Tarifsinn als selbstständiges Arbeiten

Die vom Kläger begehrte Eingruppierung als Sachbearbeiter Vollstreckung des Landes Brandenburg in die Vergütungsgruppe Vc (Fallgruppe 1a) BAT-O ist unbegründet, da keine selbstständigen Leistungen wie z.B. das Erarbeiten eigener Arbeitsergebnisse erbracht werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde - 1 Ca 791/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte ist eine Stadt im Land Brandenburg. Der Kläger ist dort seit dem Jahr 2005 beschäftigt. Seit 2012 übt er die Aufgaben eines Sachbearbeiters Vollstreckung aus, ab dem 01.01.2017 erhält er Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD.