I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte ist eine Stadt im Land Brandenburg. Der Kläger ist dort seit dem Jahr 2005 beschäftigt. Seit 2012 übt er die Aufgaben eines Sachbearbeiters Vollstreckung aus, ab dem 01.01.2017 erhält er Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD.
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