LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2020
16 TaBV 179/19
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 4; SGB IX § 177 Abs. 1 S. 1; TV PV Nr. 2 § 6; TV PV Nr. 2 § 6a; TV PV Nr. 2 § 47;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 640/18

Kein eigener Betriebsbegriff in § 117 Abs. 2 BetrVGWahl der Schwerbehindertenvertretung für den im TV PV bestimmten BetriebGetrennte Vertreter der Schwerbehindertenvertretung für die Bereiche Cockpit und KabineUnwirksame Wahl der Schwerbehindertenvertretung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 179/19

DRsp Nr. 2022/13910

Kein eigener Betriebsbegriff in § 117 Abs. 2 BetrVG Wahl der Schwerbehindertenvertretung für den im TV PV bestimmten Betrieb Getrennte Vertreter der Schwerbehindertenvertretung für die Bereiche Cockpit und Kabine Unwirksame Wahl der Schwerbehindertenvertretung

1. § 117 Absatz 2 BetrVG enthält keinen eigenen Betriebsbegriff, sondern regelt den Geltungsbereich des BetrVG.2. Die Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen. Dieser bestimmt sich hier nach dem auf der Grundlage von § 117 Absatz 2 BetrVG vereinbarten Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (TV PV).3. Eine Auslegung des TV PV ergibt, dass bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung getrennte Vertreter für den Bereich Cockpit einerseits und Kabine andererseits gewählt werden müssen.4. Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das gesamte fliegende Personal genügt dem ebenso wenig, wie die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bezogen auf die einzelnen Stationen, von denen das fliegende Personal aus eingesetzt wird.5. Diese Verkennung des Betriebsbegriffs führt zwar zur Unwirksamkeit der Wahlen, ist aber nicht so schwerwiegend, dass sie nichtig wären.