BAG - Urteil vom 02.02.2006
2 AZR 38/05
Normen:
KSchG § 1 ; PersVG Brandenburg § 74 Abs. 3 S. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 142 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
AuR 2006, 252
NZA 2007, 352
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 123/04
ArbG Cottbus, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2102/03

Kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit - Verwendung eines infolge Krankheit unbesetzten Arbeitsplatzes als freie Arbeitgeberentscheidung - Vergleichsgruppen bei Angestellten mit und ohne Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst - Ausspruch der Kündigung nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auch vor Zustellung der schriftlichen Begründung im Zustimmungsersetzungsverfahrens

BAG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 38/05

DRsp Nr. 2006/12115

Kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit - Verwendung eines infolge Krankheit unbesetzten Arbeitsplatzes als freie Arbeitgeberentscheidung - Vergleichsgruppen bei Angestellten mit und ohne Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst - Ausspruch der Kündigung nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auch vor Zustellung der schriftlichen Begründung im Zustimmungsersetzungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung, die auf Grund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen kann. 2. Dies setzt ua. voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. 3. Als "frei" sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind oder voraussehbar bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden. 4. Ein Arbeitsplatz kann, so lange ein zur Erledigung der dort anfallenden Arbeit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichteter Arbeitnehmer vorhanden ist, grundsätzlich nicht als frei angesehen werden.