LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.02.2020
26 Sa 1122/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 13
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9/19

Kein Direktionsrecht des Arbeitgebers bei GleitzeitrahmenSelbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers bei Festlegung der Arbeitszeit bei Gleitzeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 26 Sa 1122/19

DRsp Nr. 2020/8736

Kein Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Gleitzeitrahmen Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers bei Festlegung der Arbeitszeit bei Gleitzeit

1. Außerhalb einer etwaigen Kernarbeitszeit ist die Arbeitsbefreiung nicht iSv. § 29 Abs. 1 f TV-Forst vorgeschrieben. 2. Dem Arbeitgeber steht während des Gleitzeitrahmens grundsätzlich kein Direktionsrecht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu, soweit er es sich nicht für bestimmte Fälle vorbehalten hat. Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08, Rn. 19; 16. Dezember 1993 - 6 AZR 236/93 - BAGE 75, 231, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27.03.2019 - 4 Ca 9/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Arbeitszeitkonto des Klägers zehn Stunden gutzuschreiben sind, die er für Physiotherapiesitzungen aufgewandt hat.