LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2007
2 Sa 903/06
Normen:
BGB § 615 Satz 2 ; KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2 ; SGB III § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 460/06

Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Ablehnung einer Neueinstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 903/06

DRsp Nr. 2007/17955

Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Ablehnung einer Neueinstellung

1. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.2. Der Arbeitnehmer darf im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen erwarten; bietet die Arbeitgeberin objektiv vertragswidrige Arbeit an, sind im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB die Art dieser Arbeit und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen.3. Auch wenn der Arbeitnehmer die verschiedenen Angebote der Arbeitgeberin zur Wiederaufnahme der Beschäftigung zu nicht vertragsgemäßen Bedingungen nicht angenommen hat, handelt er nicht böswillig, wenn sämtliche Aufforderungen der Arbeitgeberin davon geprägt sind, dass sie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ausgeht und dies auch in der Weise vertraglich festlegen will, dass eine Neueinstellung erfolgt, wenn auch mit einem gewissen Ausgleich zwischenzeitlich eingetretener Nachteile.