LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2007
4 TaBV 210/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, 4 § 95 Abs. 3 § 103 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/06

Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Funktionsunfähigkeit des Gremiums - keine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des einzig verbliebenen Betriebsratsmitgliedes)

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 210/06

DRsp Nr. 2007/17649

Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Funktionsunfähigkeit des Gremiums - keine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des einzig verbliebenen Betriebsratsmitgliedes)

»Ist ein Betriebsrat an der Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei einer Versetzung nach § 99 BetrVG gehindert, weil das einzige verbliebene Betriebsratsmitglied von der Maßnahme persönlich betroffen ist, kann der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführen. Für einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Versetzung durch das Arbeitsgericht fehlt eine Rechtsgrundlage.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, 4 § 95 Abs. 3 § 103 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung und die Notwendigkeit der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zu einer Versetzung und einer Änderungskündigung.