LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2019
14 Ta 418/18
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 84/18

Kein ausschließliches Abstellen auf außergerichtliches Verhalten bei Entscheidung nach billigem ErmessenMutwilliges Verhalten nur bei gerichtlichem Hinweis auf Berücksichtigung des Prozessverhaltens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 418/18

DRsp Nr. 2020/1789

Kein ausschließliches Abstellen auf außergerichtliches Verhalten bei Entscheidung nach billigem Ermessen Mutwilliges Verhalten nur bei gerichtlichem Hinweis auf Berücksichtigung des Prozessverhaltens

Dem Kläger im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, weil er die Klage trotz hierdurch ausgelöster Gebührenprivilegierung nicht zu-rückgenommen hat, scheidet jedenfalls aus, wenn der Kläger auf die kostenrechtliche Folge der Klagerücknahme nicht zuvor durch das Gericht hingewiesen wurde (Anschluss Hess. LAG 13.9.2010 – 9 Ta 215/10 – Juris).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Oktober 2018 -8 Ca 84/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;

Gründe

I.