LAG München - Urteil vom 10.05.2007
2 Sa 1253/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BBesG § 55 Abs. 2 Satz 1 ; AGG § 3 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 6094/06

Kein Auslandszuschlag für eingetragenen Lebenspartner

LAG München, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1253/06

DRsp Nr. 2007/14405

Kein Auslandszuschlag für eingetragenen Lebenspartner

»Ein Angestellter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Auslandszuschlag wie ein verheirateter Angestellter.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BBesG § 55 Abs. 2 Satz 1 ; AGG § 3 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den erhöhten Auslandszuschlag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. seiner Anlage VI a zu zahlen.

Der Kläger ist seit 1.2.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge nach Maßgabe der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abgeschlossenen Übernahmetarifverträge und Eingruppierungstarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger begründete im Mai 2005 eine Lebenspartnerschaft, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Seit Oktober 2005 ist der Kläger in S., A. tätig. Sein Lebenspartner lebt seither mit ihm zusammen im dortigen gemeinsamen Hausstand.