Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG hat. Weiterhin streiten die Parteien erstmalig in der Berufung darum, ob dem Kläger bis zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Erholungspausen von 10 Minuten pro Stunde zu gewähren sind bzw. hilfsweise die Beklagte ihn so mit betriebsüblichen Gießereigehilfentätigkeiten zu beschäftigen hat, dass der Zeitanteil der Sandkehrarbeiten maximal 20 % beträgt.
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