LAG Köln - Beschluss vom 24.07.2007
9 Ta 140/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 661
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8154/06

Kein Arbeitsrechtsweg für Zahlungsansprüche aus Mandatierungsvertrag bei freiberuflicher Beratertätigkeit nach Beendigung der Anstellung als Rechtsanwalt

LAG Köln, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 140/07

DRsp Nr. 2007/17729

Kein Arbeitsrechtsweg für Zahlungsansprüche aus Mandatierungsvertrag bei freiberuflicher Beratertätigkeit nach Beendigung der Anstellung als Rechtsanwalt

»Wird das Arbeitsverhältnis mit einem angestellten Rechtsanwalt beendet und mit ihm anstelle einer Abfindungsvereinbarung ein separater Mandatierungsvertrag abgeschlossen, wonach er künftig freiberuflich Beratungsleistungen für den bisherigen Arbeitgeber erbringen soll, so ist bei einem Streit um Honoraransprüche aus dem Vertrag die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten gemäß einem "Mandatierungsvertrag" vom 12. Oktober 2005 Zahlung von EUR 7.000,00 verlangen kann.

Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war bei der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt. Unter dem 12. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten zum 30. Juni 2006 endete, wobei der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt wurde.