LAG Hamm - Beschluss vom 14.03.2007
2 Ta 751/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 544/06 - 19.10.2006,

Kein Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage eines nebenamtlich tätigen Sportmanagers

LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 751/06

DRsp Nr. 2007/9654

Kein Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage eines nebenamtlich tätigen Sportmanagers

1. Die nebenamtliche Tätigkeit eines Sportmanagers kann weder aufgrund des geschlossenen Anstellungsvertrages noch aufgrund seiner praktischen Durchführung als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), wenn der Sportmanager seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann und insbesondere ausreichende Anhaltspunkte für ein arbeitsbegleitendes Weisungsrecht des Sportvereins fehlen, das für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses typisch ist.2. Die Rücksichtnahme auf Trainingszeiten und Spielzeiten begründen noch keine weisungsabhängige Eingliederung in eine fremde Organisation; es handelt sich vielmehr um vorgegebene Rahmenbedingungen für die vom Sportmanager geschuldeten selbständigen Leistungen.3. Der Sportmanager ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen, wenn er für den Verein nebenberuflich tätig ist, so dass die Einkünfte aus seinen Dienstleistungen als Manager nicht seine entscheidende Existenzgrundlage darstellen und damit keine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.