LAG Hamm - Beschluss vom 30.07.2007
2 Ta 354/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 2498/05 - 11.04.2006,

Kein Arbeitsrechtsweg für Streit um Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Hamm, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 354/06

DRsp Nr. 2007/17681

Kein Arbeitsrechtsweg für Streit um Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers

1. GmbH-Geschäftsführer sind unabhängig von ihrem materiell-rechtlichen Status nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes zu behandeln.2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann nicht eröffnet, wenn der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen lassen will; die sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in diesem Fall nicht einschlägig, denn in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die den Rechtsweg begründenden Tatsachen nicht identisch mit denen, die auch den materiellen Anspruch begründen.3. Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wandelt sich der Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um.4. Die fakultative Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG kann nur herangezogen werden, wenn sie eine Streitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG betrifft; das ist im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gerade nicht der Fall.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.