ArbG Berlin, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5349/07
Kein Arbeitsrechtsweg für Streit um Beendigung eines GmbH-Geschäftsführervertrages im Zusammenhang mit Anträgen zu einem behaupteten Arbeitsverhältnis - Abtrennung und Verweisung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 1822/07
DRsp Nr. 2008/1709
Kein Arbeitsrechtsweg für Streit um Beendigung eines GmbH-Geschäftsführervertrages im Zusammenhang mit Anträgen zu einem behaupteten Arbeitsverhältnis - Abtrennung und Verweisung
1. Auch wenn bei Streit um die Entlassung eines GmbH-Geschäftsführers für einen Teil der Klageanträge der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (als sic-non-Fall) eröffnet ist und dem auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht entgegensteht, weil der Rechtsstreit insoweit nicht das der Organstellung zugrunde liegende sondern eine weitere Rechtsbeziehung (Arbeitsverhältnis) der Parteien betrifft, schließt die gesetzgeberische Wertung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG es doch aus, den Rechtsweg für die nach dieser Vorschrift der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ausdrücklich entzogenen Streitigkeiten (über die Beendigung des Geschäftsführervertrages) unter den erleichterten Voraussetzungen des § 2 Abs. 3ArbGG zu eröffnen. 2. Der Rechtsstreit ist deshalb hinsichtlich der weiteren Klageanträge gemäß § 145 Abs.1 ZPO abzutrennen und an das Landgericht zu verweisen.