LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2007
8 Ta 1822/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 145 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5349/07

Kein Arbeitsrechtsweg für Streit um Beendigung eines GmbH-Geschäftsführervertrages im Zusammenhang mit Anträgen zu einem behaupteten Arbeitsverhältnis - Abtrennung und Verweisung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 1822/07

DRsp Nr. 2008/1709

Kein Arbeitsrechtsweg für Streit um Beendigung eines GmbH-Geschäftsführervertrages im Zusammenhang mit Anträgen zu einem behaupteten Arbeitsverhältnis - Abtrennung und Verweisung

1. Auch wenn bei Streit um die Entlassung eines GmbH-Geschäftsführers für einen Teil der Klageanträge der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (als sic-non-Fall) eröffnet ist und dem auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht entgegensteht, weil der Rechtsstreit insoweit nicht das der Organstellung zugrunde liegende sondern eine weitere Rechtsbeziehung (Arbeitsverhältnis) der Parteien betrifft, schließt die gesetzgeberische Wertung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG es doch aus, den Rechtsweg für die nach dieser Vorschrift der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ausdrücklich entzogenen Streitigkeiten (über die Beendigung des Geschäftsführervertrages) unter den erleichterten Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG zu eröffnen. 2. Der Rechtsstreit ist deshalb hinsichtlich der weiteren Klageanträge gemäß § 145 Abs.1 ZPO abzutrennen und an das Landgericht zu verweisen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 145 Abs. 1 ;

Gründe:

I.