LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2007
6 Ta 1319/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 623 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 571
ZIP 2008, 334
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 872/06

Kein Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzantrag des GmbH-Geschäftsführers - formwirksame Umwandlung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bestellungsabrede im Anstellungsvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 1319/07

DRsp Nr. 2007/17601

Kein Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzantrag des GmbH-Geschäftsführers - formwirksame Umwandlung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bestellungsabrede im Anstellungsvertrag

»Wird ein Arbeitnehmer entsprechend einer bereits in seinem Anstellungsvertrag getroffenen Regelung später zum Geschäftsführer ernannt, so wird damit das Arbeitsverhältnis inhaltlich umgewandelt und nicht aufgelöst, weshalb die Schriftform des § 623 Ts. 1 BGB dafür nicht beachtet zu werden braucht.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 623 Halbs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger trat aufgrund eines "Anstellungsvertrags für leitende Angestellte" (Abl. Bl. 18 bis 24 d. A.) ab dem 01. August 2005 als Leiter Vertrieb in die Dienste der Beklagten. Zum 01. Januar 2006 wurde er ohne Änderung seines Aufgabengebiets und seiner laufenden Bezüge zum weiteren Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten bestellt. Mit zwei Schreiben vom 02. November 2006 (Abl. Bl. 25 und 26 d. A.) wurde dem Kläger die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung seines Dienstverhältnisses und seines Anstellungsverhältnisses erklärt.