1. Der Kläger trat aufgrund eines "Anstellungsvertrags für leitende Angestellte" (Abl. Bl. 18 bis 24 d. A.) ab dem 01. August 2005 als Leiter Vertrieb in die Dienste der Beklagten. Zum 01. Januar 2006 wurde er ohne Änderung seines Aufgabengebiets und seiner laufenden Bezüge zum weiteren Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten bestellt. Mit zwei Schreiben vom 02. November 2006 (Abl. Bl. 25 und 26 d. A.) wurde dem Kläger die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung seines Dienstverhältnisses und seines Anstellungsverhältnisses erklärt.
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