LAG Hamm - Beschluss vom 11.07.2005
2 Ta 576/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2883/04

Kein Arbeitsrechtsweg bei selbständiger Erledigung von Werbeaufträgen als Verkosterin von Lebensmitteln

LAG Hamm, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 576/04

DRsp Nr. 2005/12991

Kein Arbeitsrechtsweg bei selbständiger Erledigung von Werbeaufträgen als Verkosterin von Lebensmitteln

Ein Abrufarbeitsverhältnis oder ein jeweils von Fall zu Fall begründetes Arbeitsverhältnis und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nicht gegeben, wenn die Klägerin eine gelegentliche Werbetätigkeit gegenüber der beklagten Agentur nicht in Person zu erbringen hatte, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei und nicht in einer betrieblichen Organisation der Beklagten eingegliedert war und sich auch nicht feststellen lässt, dass die aus der drei- bis vierwöchigen Tätigkeit der Klägerin fließende Vergütung ihre entscheidende Existenzgrundlage war.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 611 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung für eine Verkostungsaktion "Dr. Oetker Culinaria" in Anspruch.