LAG Hamm - Beschluss vom 12.01.2007
2 Ta 286/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 49/06

Kein Arbeitsrechtsweg bei Abwicklung organschaftlicher Tätigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 286/06

DRsp Nr. 2007/2675

Kein Arbeitsrechtsweg bei Abwicklung organschaftlicher Tätigkeit

1. Organvertretern werden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig von ihrem materiell-rechtlichen Status nicht als Arbeitnehmer behandelt; stehen gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen im Streit, ist die Aufspaltung auf zwei Rechtswege nicht sinnvoll, weshalb für diesen Konfliktfall die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestimmt ist.2. Betrifft die vom Kläger angegriffene Kündigung und die von ihm für unwirksam gehaltene Befristung die zwischen den Parteien bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen, nämlich die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, ist es unerheblich, ob es sich dabei möglicherweise um ein Arbeitsverhältnis handelt.3. Die Abwicklung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses lässt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unberührt; durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wandelt sich der Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.