LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2007
2 Ta 166/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 ; KBG § 2 Nr. 3, 4 § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 547/07

Kein Arbeitrechtsweg für Streitigkeit in kirchlicher Stiftung des öffentlichen Rechts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 166/07

DRsp Nr. 2007/18100

Kein Arbeitrechtsweg für Streitigkeit in kirchlicher Stiftung des öffentlichen Rechts

Ist der Kläger ausweislich der Bestellungsurkunde Kirchenbeamter auf Lebenszeit der beklagten kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts, wird diese Rechtsstellung auch durch einen über ein Jahr nach Begründung des Beamtenverhältnisses abgeschlossenen Dienstvertrag nicht verändert; durch den Dienstvertrag wird unter den gegebenen Umständen insbesondere keine Doppelstellung des Klägers als gleichzeitiger Beamter der kirchlichen Stiftung und deren Arbeitnehmer begründet.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 ; KBG § 2 Nr. 3, 4 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien um die Frage, ob für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Die Beklagte ist eine selbständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in C-Stadt. Sie wurde gegründet durch die evangelische Kirchengemeinde C-Stadt, die evangelische Kirchengemeinde A-Stadt, die evangelische Kirchengemeinde B-Stadt und den evangelischen Kirchenkreis C-Stadt. Zweck der Stiftung ist die Aufnahme des Schulbetriebs für das evangelische Ganztags-Gymnasium Y. in X-Stadt. Ausweislich der Stiftungsurkunde hat die Stiftung das Recht Beamte anzustellen und ein Siegel zu führen.