ArbG Cottbus, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10062/18
Kein Anspruch nach § 613a BGB bei fehlender BetriebsänderungInteressenausgleich/Sozialplan als Voraussetzung für BetriebsänderungAuslegung einer Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und GesetzesauslegungErfordernis einer Tariftreueerklärung bei vergaberechtlicher Auswahlentscheidung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 26 Sa 741/20
DRsp Nr. 2021/12216
Kein Anspruch nach § 613aBGB bei fehlender BetriebsänderungInteressenausgleich/Sozialplan als Voraussetzung für BetriebsänderungAuslegung einer Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und GesetzesauslegungErfordernis einer Tariftreueerklärung bei vergaberechtlicher Auswahlentscheidung
1. Auslegung eines Interessausgleichs/Sozialplans unter Berücksichtigung von Vergabebedingungen.2. Der Interessenausgleich/Sozialplan vom 19. Januar 2017 zwischen der bisheigen Arbeitgeberin des Klägers und dem Betriebsrat ist dahin auszulegen,dass ein Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der den Belegschaftsmitgliedern am 31. Dezember 2016 gezahlten und der sich aus dem TV-N BRB ergebenden Vergütung erfolgen sollte, und zwar auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-N BRB vom 16. Februar 2017 ergebenden Beträge, obwohl die Vereinbarung vom 19. Januar 2017 insoweit auf dem 31. Dezember 2016 abstellt.3. Die Sozialplanregelung setzt für einen Anspruch auf eine Abfindung voraus, dass das jeweilige Belegschaftsmitglied bei dem neuen Arbeitgeber nur eine niedrigere Vergütung beanspruchen kann.Insoweit kommt es nicht auf die tatsächlich gezahlte Vergütung an, sondern auf diejenige, die die Streithelferin bei Anwendung des Tarifvertrages zu zahlen verpflichtet (gewesen) wäre.
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