BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 6 KA 46/16 R
Normen:
SGB V § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 784
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 19/15

Kein Anspruch einer ärztlich geleiteten kommunalen Gesundheitseinrichtung auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach Übernahme der Geschäftsanteile der Betreiber-GmbH durch einen gemeinnützigen Verein

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 46/16 R

DRsp Nr. 2018/10798

Kein Anspruch einer ärztlich geleiteten kommunalen Gesundheitseinrichtung auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach Übernahme der Geschäftsanteile der Betreiber-GmbH durch einen gemeinnützigen Verein

Wechselt die Trägerschaft einer ärztlich geleiteten kommunalen Gesundheitseinrichtung zu einer freigemeinnützigen Organisation, entfällt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

1. Nur von den Zulassungsgremien kann der Fortbestand der Berechtigung einer Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 311 Abs. 2 SGB V geklärt werden.2. Die Zulassungsgremien haben die Befugnis, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden; diese Befugnis schließt auch deklaratorische Entscheidungen zum Status einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V ein.3. Der Bestandsschutz einer Einrichtung ist an die zum Stichtag bestehende Trägerschaft geknüpft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 311 Abs. 2;