Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, hilfsweise Rückzahlungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf der Grundlage zwischen den Beteiligten geschlossener Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen.
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