Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei Leistung von 48 Wochenstunden Vergütung einer Vollzeitkraft verlangen kann.
Der 1945 geborene Kläger ist seit 1994 bei dem Beklagten als Rettungsassistent tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im streitbefangenen Zeitraum kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag (
Zumindest seit dem Jahr 2000 berechnete der Beklagte für den Kläger als Vollzeitkraft die Sollarbeitsstunden auf der Basis einer - auch vertraglich vereinbarten - durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden und erstellte entsprechende Dienstpläne. Gegen die Beschäftigung mit dieser Wochenarbeitszeit wandte sich der Kläger mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Flensburg (3 Ca 125/04) und beantragte,
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