LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2021
15 TaBVGa 401/21
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; ArbSchG § 4 Nr. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 206
AuR 2021, 283
BB 2021, 1981
DB 2021, 1415
EzA-SD 2021, 16
MMR 2021, 749
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 2158/21

Kein Anspruch des Betriebsrats auf KostenvorschussÜberlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf KommunikationsmittelErmessen des Betriebsrats bei Wahl der KommunikationsmittelAnspruch auf Überlassung der Mittel für VideokonferenzenEilbedürftigkeit bei Überlassungsanspruch des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21

DRsp Nr. 2021/8336

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Kostenvorschuss Überlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf Kommunikationsmittel Ermessen des Betriebsrats bei Wahl der Kommunikationsmittel Anspruch auf Überlassung der Mittel für Videokonferenzen Eilbedürftigkeit bei Überlassungsanspruch des Betriebsrats

Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein 11-köpfige Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen durch Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.03.2021 - 8 BVGa 2158/21 - teilweise abgeändert:

I. Den Beteiligten zu 2) und 3) wird aufgegeben, dem Antragsteller folgende Materialien zur eigenen Verwendung zur Verfügung zu stellen:

- 2 Lizenzen für MS-Teams mindestens in der Version Office 365 Business Standard, oder einer vergleichbaren Videokonferenzplattform,

- 2 Headsets mit mindestens einem Frequenzbereich von 20 bis 17.000 Hertz und USB-Anschluss,

- 2 Webcams mit einer Videoauflösung von mindestens 1280 x 720 Pixel und USB-Anschluss,