LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2020
4 TaBV 170/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 286/19

Kein Anspruch des Betriebsrats auf erneutes Verhandeln eines SozialplansWahl des Betriebsrats nach durchgeführter Betriebsänderung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 170/19

DRsp Nr. 2021/6868

Kein Anspruch des Betriebsrats auf erneutes Verhandeln eines Sozialplans Wahl des Betriebsrats nach durchgeführter Betriebsänderung

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Verhandlungen zum Sozialplan, wenn er erst nach der bereits durchgeführten Betriebsänderung gewählt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2019 – 2 BV 286/19 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Sozialplan.