ArbG Düsseldorf - 14 Ca 608/07 - 26.05.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Kein Anspruch auf zusätzliche Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten im öffentlichen Dienst - keine weitere Anwendung entsprechender Vereinbarung - Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1078/07
DRsp Nr. 2008/1719
Kein Anspruch auf zusätzliche Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten im öffentlichen Dienst - keine weitere Anwendung entsprechender Vereinbarung - Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip
»1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TV AL II § 9 Nr. 4). 2. Eine derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005, wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr anwendbar. 3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen das in § 4 Abs. 3TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb rechtsunwirksam.«