LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2007
10 Sa 1078/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; MTArb § 15 Abs. 3 ; TVöD § 6 Abs. 1 Satz 1 a ;
Fundstellen:
AuR 2008, 119
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf - 14 Ca 608/07 - 26.05.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kein Anspruch auf zusätzliche Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten im öffentlichen Dienst - keine weitere Anwendung entsprechender Vereinbarung - Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1078/07

DRsp Nr. 2008/1719

Kein Anspruch auf zusätzliche Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten im öffentlichen Dienst - keine weitere Anwendung entsprechender Vereinbarung - Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip

»1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TV AL II § 9 Nr. 4). 2. Eine derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005, wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr anwendbar. 3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb rechtsunwirksam.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; MTArb § 15 Abs. 3 ; TVöD § 6 Abs. 1 Satz 1 a ;

Tatbestand: