BAG - Urteil vom 09.06.2016
6 AZR 321/15
Normen:
SGB II § 44b; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44g Abs. 4 S. 1; SGB II § 44k Abs. 2 S. 2; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 17 Nr. 3
AUR 2016, 431
BB 2016, 1843
EzA-SD 2016, 12
NZA 2017, 600
NZS 2016, 873
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 627/14
ArbG Chemnitz, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1449/14

Kein Anspruch auf vorgezogenen Stufenaufstieg bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden LeistungenKein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Arbeitgeber im Jobcenter

BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 321/15

DRsp Nr. 2016/12737

Kein Anspruch auf vorgezogenen Stufenaufstieg bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen Kein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Arbeitgeber im Jobcenter

Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD -V gewährt dem Beschäftigten, der erheblich über den Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen wahrnehmen kann. Er kann dabei auch gänzlich von Laufzeitverkürzungen absehen. 2. Das Jobcenter hat keine eigenen Arbeitnehmer. Ihm werden vielmehr von den Trägern, der Bundesagentur für Arbeit einerseits und dem kommunalen Träger andererseits, Beschäftigte zugewiesen. Deren Arbeitgeber bleibt gemäß § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II der jeweilige Träger. 3. Darum findet der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht in den Jobcentern im Verhältnis der beiden von den Trägern zugewiesenen Beschäftigtengruppen keine Anwendung. Die Träger von Jobcentern bzw. deren Geschäftsführer werden deshalb durch diesen Grundsatz nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des einen Trägers an den Bedingungen des anderen Trägers auszurichten.