Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht.
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