LSG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2020
L 3 VE 5/19
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KOVVfG § 15; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VE 45/15

Kein Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 OEG bei Nichtvorliegen einer auf die Schädigung zurückzuführenden SchwerbehinderungAnforderungen an den Nachweis eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs bei sexuellem Missbrauch von KindernAnforderungen an die Nichtanwendbarkeit der Beweiserleichterung im Sinne von § 15 KOVVfG bei einer späten Antragstellung nach Wegfall der BeweismittelKeine Kausalität bei fehlender Möglichkeit der Abgrenzung zu anderen Schadensursachen - hier bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen Anteilen

LSG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen L 3 VE 5/19

DRsp Nr. 2020/15155

Kein Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 OEG bei Nichtvorliegen einer auf die Schädigung zurückzuführenden Schwerbehinderung Anforderungen an den Nachweis eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs bei sexuellem Missbrauch von Kindern Anforderungen an die Nichtanwendbarkeit der Beweiserleichterung im Sinne von § 15 KOVVfG bei einer späten Antragstellung nach Wegfall der Beweismittel Keine Kausalität bei fehlender Möglichkeit der Abgrenzung zu anderen Schadensursachen – hier bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen Anteilen

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KOVVfG § 15; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht.