Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
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Im Streit ist der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung mit einem Lymphdrainagegerät.
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