I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Mai 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 verurteilt, den Kläger mit einem elektrischen Zuggerät mit Hilfskurbeln (Handbike) "dynagil AP" oder einem gleichwertigen Gerät zu versorgen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät mit Hilfskurbel (Handbike).
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