LAG Berlin - Urteil vom 18.03.2005
6 Sa 2585/04
Normen:
BGB § 618 Abs. 1 ; ArbTV § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1576
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 3966/04

Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz außerhalb der Dienstzeit

LAG Berlin, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 2585/04

DRsp Nr. 2005/8522

Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz außerhalb der Dienstzeit

»Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass an seinem Arbeitsplatz auch außerhalb seiner Dienstzeiten nicht geraucht wird.«

Normenkette:

BGB § 618 Abs. 1 ; ArbTV § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit dem 24. August 1992 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die ihn ab 11. August 2004 nicht mehr als Zugprüfer auf dem U-Bahnhof W., sondern wieder als Zugfahrer einsetzt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, zwei Abmahnschreiben vom 22. Dezember 2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Seine weitergehende Klage auf Rücknahme dieser Abmahnungen im Sinne eines Widerrufs und auf einen jederzeit tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat es ebenso wie einen entsprechenden Feststellungsantrag für die Vergangenheit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch, gerade auf dem Bahnhof W. oder einem der anderen Bahnhöfe zu arbeiten, auf denen er bisher eingesetzt gewesen sei. Trotz eines langen Anfahrweges könne er auch auf dem Bahnhof R. eingesetzt werden, wo sein Arbeitsplatz absolut tabakrauchfrei wäre.