LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.06.2021
L 6 KR 126/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 33; SGB IX § 4; SGB IX § 5; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 49 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 803/17

Kein Anspruch auf Kleiderverschleißgeld als Leistung der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Anwendbarkeit von Regelungen des SGB VII und des BVG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 126/20

DRsp Nr. 2022/1091

Kein Anspruch auf Kleiderverschleißgeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anwendbarkeit von Regelungen des SGB VII und des BVG

Es besteht kein Anspruch auf Kleiderverschleißgeld zulasten der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 33; SGB IX § 4; SGB IX § 5; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 49 Abs. 8;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Kleiderverschleißgeldes streitig.

Der 1965 geborene Kläger und Berufungskläger (im weiteren Kläger) ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im weiteren Beklagte) als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gesetzlich krankenversichert. Er wurde mit einer Hüftexartikulationsprothese im Rahmen der Behandlung nach einem Freizeitunfall im Jahr 2003 versorgt.

Der Kläger beantragte am 22. September 2017 die Zahlung eines Kleiderverschleißgeldes. Durch das Tragen seiner Prothese verschleiße seine Kleidung sehr schnell, insbesondere durch das mehrfache tägliche Ein- und Aussteigen in seinen PKW im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit.