Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Kleiderverschleißgeldes streitig.
Der 1965 geborene Kläger und Berufungskläger (im weiteren Kläger) ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im weiteren Beklagte) als Beschäftigter nach §
Der Kläger beantragte am 22. September 2017 die Zahlung eines Kleiderverschleißgeldes. Durch das Tragen seiner Prothese verschleiße seine Kleidung sehr schnell, insbesondere durch das mehrfache tägliche Ein- und Aussteigen in seinen PKW im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit.
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