Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.11.2019 -
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
Der 1953 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. Februar 1971 (Bl. 5, 6 d. A.) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Z. & Co. beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit dem Betriebsrat über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Betriebsvereinbarung vom 30. März 1981 abgeschlossen, deren Gegenstand die Versorgungsordnung vom gleichen Tag ist (Bl. 7 - 18 d. A.). In Abschnitt X der Versorgungsordnung heißt es:
"X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
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