LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2022
6 Sa 378/21
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 321; TV ERA für die Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz § 5 Nr. (4) EG E 7 und EG E 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 226/21

Kein Anspruch auf Erteilung einer Stellenausschreibung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwGZweck der StellenbeschreibungArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als AnspruchsgrundlageEingruppierungssystematik nach der summarischen Arbeitsbewertung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 378/21

DRsp Nr. 2022/12290

Kein Anspruch auf Erteilung einer Stellenausschreibung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG Zweck der Stellenbeschreibung Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage Eingruppierungssystematik nach der summarischen Arbeitsbewertung

1. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG vorsieht, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat, ergibt sich daraus keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Stellenbeschreibung. 2. Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit(en) des Stelleninhabers. Sie kommt als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt. 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung.