Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Zeit vom 2.8.2013 bis 1.8.2014 während ihres Aufenthalts in China.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet und Mutter ihrer am 2.8.2013 in China geborenen Tochter A. Vor der Geburt ihrer Tochter stand die Klägerin in Deutschland in einer Vollzeitbeschäftigung.
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