LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2018
L 11 EG 4286/16
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 1667/16

Kein Anspruch auf Elterngeld bei einem überwiegenden Aufenthalt in ÄthiopienAnforderungen an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 11 EG 4286/16

DRsp Nr. 2018/6485

Kein Anspruch auf Elterngeld bei einem überwiegenden Aufenthalt in Äthiopien Anforderungen an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Nach § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen. Die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus. Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I vorliegen, ist im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Denn die Rechtsprechung des BSG bezieht in die Beantwortung der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, auch ein prognostisches Element mit ein. Dies gilt auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes, den jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs. 3 SGB I hängt daher auch von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.