Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17. Juni 2021 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.
Der am 17. Dezember "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 12. Juni 2006 seit dem 15. Juni 2006 als Schlosser angestellt. Aufgrund Altersteilzeitvertrags vom 9. Oktober 2015 nebst Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2019 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2015 bis zum Ablauf des 29. Februar 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
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