LAG Köln - Urteil vom 30.08.2007
10 Sa 482/07
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 630 Satz 4 ; GewO § 109 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 753
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3380/06

Kein Anspruch auf Berichtigung eines Zwischenzeugnisses - sachgerechte Erwähnung der Elternzeit - kein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge Kollegen - Vorgesetzte bei der Verhaltensbeurteilung

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 482/07

DRsp Nr. 2008/4276

Kein Anspruch auf Berichtigung eines Zwischenzeugnisses - sachgerechte Erwähnung der Elternzeit - kein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge "Kollegen - Vorgesetzte" bei der Verhaltensbeurteilung

1. Das Gesetz sieht in § 630 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 109 GewO nur einen Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses vor; soweit keinetariflichen Vorschriften eingreifen, kann sich die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht ergeben, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund (vgl. § 61 Abs. 2 BAT) oder zumindest eine sachliche Begründung dafür hat, wozu er das Zwischenzeugnis benötigt. 2. Sachliche Gründe sind insbesondere bei einer bevorstehenden längeren Arbeitszeitunterbrechung (wie etwa Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit) oder Vorgesetztenwechsel anzunehmen; die Einschätzung des Arbeitnehmers, "dass die nachfolgenden Vorgesetzten seine Leistungen nicht ebenso schätzten", erscheint für sich allein nicht hinreichend für einen sachlichen Grund, im Nachhinein ein Zwischenzeugnis zu verlangen, da die Beurteilung durch die neuen Vorgesetzten nicht gewissermaßen rückwirkend unberücksichtigt bleiben kann.