Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2020 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Die 1958 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einer Krankenhausgesellschaft, aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. Juni 1999 (Bl. 7, 8 d. A.) als Arzthelferin in Teilzeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juni 1999 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 1
Frau L. A.
1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 1. 2 3. 3.1. 3.2. 3.3.
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