Der Kläger stand als Kraftfahrer gegen einen Monatslohn von 1.708,00 EUR brutto in den Diensten der Beklagten. In einem Rechtsstreit über eine am 20. Februar 2006 zugegangene außerordentliche Kündigung der Beklagten schlossen die Parteien am 11. Mai 2006 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund betrieblich veranlasster Kündigung fristgerecht mit dem 31. Juli 2006 enden wird.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 9.000,00 Euro.
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Abfindung vererbbar ist.
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