LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2007
6 Sa 162/07
Normen:
BGB § 157 § 158 Abs. 1 § 162 Abs. 2 § 311 Abs. 1 § 397 Abs. 1 § 615 Satz 2 ; GewO § 6 Abs. 2 § 105 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1384/06

Kein Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei widerruflicher Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 162/07

DRsp Nr. 2007/11645

Kein Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei widerruflicher Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge

»Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweit erziehlten Verdienst nicht anrechnen zu lassen, muss allerdings auf eine unter Beachtung von Treu und Glauben erfolgte Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen.«

Normenkette:

BGB § 157 § 158 Abs. 1 § 162 Abs. 2 § 311 Abs. 1 § 397 Abs. 1 § 615 Satz 2 ; GewO § 6 Abs. 2 § 105 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand als Kraftfahrer gegen einen Monatslohn von 1.708,00 EUR brutto in den Diensten der Beklagten. In einem Rechtsstreit über eine am 20. Februar 2006 zugegangene außerordentliche Kündigung der Beklagten schlossen die Parteien am 11. Mai 2006 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund betrieblich veranlasster Kündigung fristgerecht mit dem 31. Juli 2006 enden wird.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 9.000,00 Euro.

3. Die Parteien sind sich einig, dass die Abfindung vererbbar ist.