LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2021
8 Sa 328/20
Normen:
BGB § 611a; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 130/20

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des ArbeitnehmersBeweislast des Arbeitgebers für fehlenden Leistungswillen des ArbeitnehmersFehlende Bereitschaft zu Dienstantritt wegen fehlender Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 328/20

DRsp Nr. 2021/12576

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers Beweislast des Arbeitgebers für fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers Fehlende Bereitschaft zu Dienstantritt wegen fehlender Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs

1. Der Arbeitgeber befindet sich nicht im Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer leistungsunwillig ist, auch wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt hat. 2. Die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, zum Dienst auch ohne Dienstfahrzeug zu erscheinen, ist billig und führt bei Nichtbefolgung zu einem Vergütungsausschluss.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwighafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29.09.2020, 6 Ca 130/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 02.09.2018 bis zum 30.11.2018.

1. 2. 1. 2.