LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2007
4 Sa 395/06
Normen:
BGB § 294 § 295 § 362 Abs. 1 § 389 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 863/05

Kein Annahmeverzug bei nur wörtlichem Angebot der Arbeitsleistung auf bloße Ankündigung der Arbeitgeberin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 395/06

DRsp Nr. 2007/17995

Kein Annahmeverzug bei nur wörtlichem Angebot der Arbeitsleistung auf bloße Ankündigung der Arbeitgeberin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden; die Leistung muss nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise angeboten werden. 2. Teilt die Inhaberin eines Busunternehmens dem bei ihm beschäftigten Busfahrer mit, man habe derzeit für ihn nichts zu tun und er solle wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Österreich anfangen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin seine Arbeitsleistung nicht weiter annehmen werde; diese Äußerung ist nicht als Kündigung zu bewerten sondern allenfalls als Ankündigung einer Beendigung, so dass zur Begründung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch Anwaltsschreiben nicht ausreicht sondern die Arbeitsleistung auf dem Betriebsgelände zur üblichen Zeit in Person angeboten werden muss.

Normenkette:

BGB § 294 § 295 § 362 Abs. 1 § 389 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate April 2005 bis einschließlich Dezember 2005.