LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2010
13 Sa 650/10
Normen:
BGB § 615; SGB III § 169; SGB IV § 28g S. 3, 4; BGB § 394; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 16373/09

Kein Annahmeverzug bei Kurzarbeit; Inhaltskontrolle der Vereinbarung über Kurzarbeit; Rückabwicklung von durch den Arbeitnehmer fahrlässig veranlasster falscher Krankenversicherung [Aufrechnungsvereinbarung; Pfändungsfreiheit]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 650/10

DRsp Nr. 2010/15231

Kein Annahmeverzug bei Kurzarbeit; Inhaltskontrolle der Vereinbarung über Kurzarbeit; Rückabwicklung von durch den Arbeitnehmer fahrlässig veranlasster falscher Krankenversicherung [Aufrechnungsvereinbarung; Pfändungsfreiheit]

1. Ein Anspruch auf Annahmeverzug entfällt, wenn die Arbeitsvertragsparteien wirksam Kurzarbeit vereinbart haben. 2. a) Ergibt sich aus der Vereinbarung warum die Kurzarbeit eingeführt wird, ab wann sie beginnt und wann sie endet, welche Arbeitnehmer davon betroffen sind und dass die Höhe der Kurzarbeit individuell nach Auftragslage festgesetzt wird, jedoch mindestens 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betrifft, ist sie i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 nicht intransparent. b) Die Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen. Sie ist gerade mit "wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung" im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB zu vereinbaren, da vorliegend nicht einseitig das Entgelt ohne entsprechende Kompensation gesenkt wird, sondern der Kläger daneben Kurzarbeitergeld erhält. Diese Vereinbarung entspricht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 178 ff. SGB III über die Kurzarbeit.