BGB § 296 Satz 1 § 297 § 615 Satz 1 ; GewO § 106 Satz 1 ; MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder) § 8 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9197/05
Kein Annahmeverzug bei Fehlen leistungsgerechten Arbeitplatzes - kein Anspruch auf bundesweite Versetzung - unzulässiger Feststellungsantrag zum Annahmeverzug
LAG Köln, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 888/06
DRsp Nr. 2007/9710
Kein Annahmeverzug bei Fehlen leistungsgerechten Arbeitplatzes - kein Anspruch auf bundesweite Versetzung - unzulässiger Feststellungsantrag zum Annahmeverzug
1. Ist es dem Arbeitgeber ohne Vertragsänderung und ohne Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs möglich und zumutbar, dem nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer Arbeiten zuzuweisen, die seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit entsprechen, ist die Zuweisung anderer Arbeiten nach § 106 Satz 1 GewO unbillig.2. Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Mitwirkungshandlung verpflichtet ihn nicht zur Vertragsänderung mit dem Ziel, eine Beschäftigung des in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmers zu ermöglichen; eine Verpflichtung, einen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer frei zu machen, besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung auf Einrichtung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes.
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