ArbG Koblenz, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3289/05
Kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Terminbestimmung zur Einstellung - kein konkludenter Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch Erledigung der Einstellungsformalitäten
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 570/06
DRsp Nr. 2007/11727
Kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Terminbestimmung zur Einstellung - kein konkludenter Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch Erledigung der Einstellungsformalitäten
1. Auch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine Willenserklärung darstellt oder nicht, ist nach § 133BGB zu beurteilen.2. Hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihn mit Wirkung vom 01.11.2003 als vollbeschäftigten Arbeiter gemäß § 14TzBfG befristet bis einschließlich 31.10.2005 als Landwirt einzustellen, ist die Formulierung "zur Arbeitsaufnahme" nicht im buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu verstehen sondern im Sinne von Einstellung, wenn dies auch im Betreff des Schreibens so angeführt ist ("Einstellung in die Bundeswehrverwaltung"); der Arbeitnehmer soll sich demnach zur Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages und zur Erledigung der sonstigen Einstellungsformalitäten in der Personalstelle melden.
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