LAG München - Urteil vom 15.09.2020
7 Sa 186/19
Normen:
BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 8894/18

Kausalitätsprüfung bei einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGBDarlegungs- und Beweislast bei Berufung auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

LAG München, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 186/19

DRsp Nr. 2021/14988

Kausalitätsprüfung bei einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

1. Eine unzulässige Benachteiligung und damit ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann darin liegen, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausspricht. Erforderlich ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Inanspruchnahme eines Rechts. Bloße Mitursächlichkeit genügt nicht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligenden Maßnahmen gewesen sein. 2. Den klagenden Arbeitnehmer, der sich auf einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt wurde.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.03.2019 - 33 Ca 8894/18 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob eine von der Beklagten in der Probezeit ausgesprochene Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt.