BAG - Urteil vom 26.10.2016
5 AZR 456/15
Normen:
BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EFZG § 2 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 2 Nr. 17
BAGE 157, 97
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 13
MDR 2017, 157
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 352
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 7/15
ArbG Essen, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 674/14

Kausalität zwischen Feiertag, Ausfall der Arbeit und EntgeltfortzahlungsanspruchAuslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 456/15

DRsp Nr. 2016/19661

Kausalität zwischen Feiertag, Ausfall der Arbeit und Entgeltfortzahlungsanspruch Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Orientierungssatz: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach das Arbeitsverhältnis in Schulferienzeiten ruht, soweit diese nicht durch Urlaub abgedeckt sind, ist intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Arbeitgeber den anderweitigen Einsatz des Arbeitnehmers außerhalb der Schule vorbehält.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2015 - 3 Sa 7/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Juni 2014 - 1 Ca 674/14 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EFZG § 2 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung für den 25. und 26. Dezember 2013.