LAG München - Urteil vom 10.10.2022
4 Sa 290/22
Normen:
RL 2000/43/EG Art. 8; RL 2004/113/EG Art. 9; RL 2000/78/EG Art. 10; RL 1997/80/EG Art. 14; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 178 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 37396
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8239/21

Kausalität zwischen einem Merkmal des § 1 AGG und der BenachteiligungErleichterung der Darlegungslast in § 22 AGGKein Generalverdacht für diskriminierendes Verhalten

LAG München, Urteil vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 290/22

DRsp Nr. 2023/530

Kausalität zwischen einem Merkmal des § 1 AGG und der Benachteiligung Erleichterung der Darlegungslast in § 22 AGG Kein Generalverdacht für diskriminierendes Verhalten

Der Kläger, früherer katholischer Pastoralreferent und zwischendurch altkatholischer Pfarrer, erhält auf seine Bewerbung als Leiter der Telefonseelsorge beim beklagten Erzbistum eine Absage, weil er sich zur anberaumten Onlinevorstellung nicht eingefunden noch entschuldigt hat. Seine Klage auf Entschädigung, weil er als schwerbehinderter Mensch betroffen sei, war in erster wie in zweiter Instanz erfolglos: Es fehlte an der Darlegung von Indizien; einen Generalverdacht der Diskriminierung gibt es nicht.

1. Zwischen der Benachteiligung und einem Merkmal des § 1 AGG muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür genügt es, dass das betreffende Merkmal ein Motiv für das Handeln des Benachteiligenden im Sinne von Mitursächlichkeit ist, ohne ausschließliches oder auch nur wesentlichen Motiv sein zu müssen. 2. Eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.