LAG Köln - Urteil vom 27.10.2016
7 Sa 213/16
Normen:
BGB § 280; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4310/15

Kausalität einer Betriebsänderung für die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 213/16

DRsp Nr. 2018/11912

Kausalität einer Betriebsänderung für die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung

1. Um die Frage, ob eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung kausal auf einer bestimmten Betriebsänderung beruht, für die ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen wird, rechtssicher beantworten zu können, können die Betriebspartner im Interessenausgleich/Sozialplan einen Stichtag festlegen (std. BAG-Rspr.).2. Bei der Bestimmung des Stichtags ist den Betriebspartnern ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen. Unproblematisch erscheint die Wahl des Tages der Unterzeichnung des Interessenausgleichs/Sozialplans als Stichtag. Aber auch eine moderate Vorverlegung dieses Zeitpunktes, die dazu dient, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern, erscheint zulässig, sofern eine zeitliche Nähe zum Tag des Abschlusses des Interessenausgleichs/Sozialplans noch gewahrt ist oder ein anderer sachlicher Grund für die Wahl des Stichtags besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 in Sachen 14 Ca 4310/15 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Köln (wie oben bezeichnet)abgeändert:

Die Klage wird auch hinsichtlich des Antrags zu 2)abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerinauferlegt.